Preiserhöhungen
Game Changer? Deal Killer? Ein Strich durch die Rechnung?

Inflation, steigende Energiepreise und höhere laufende Kosten prägen weiterhin den wirtschaftlichen Alltag vieler Unternehmen. Auch die Kreativbranche spürt die Auswirkungen deutlich: Software-Abos werden teurer, Produktionskosten steigen, Druckereien passen ihre Preise an und externe Dienstleistungen kosten oft deutlich mehr als noch vor wenigen Jahren. Gleichzeitig bleiben Budgets knapp und Kundinnen und Kunden erwarten weiterhin Planungssicherheit.
Gerade bei länger laufenden Projekten oder bestehenden Verträgen stellt sich daher zunehmend die Frage: Was passiert, wenn sich die ursprüngliche Kalkulation nicht mehr halten lässt? Können Preise angepasst werden? Wie geht man mit gestiegenen Kosten professionell um, ohne die Kundenbeziehung zu gefährden? Klar ist: Wer Preisentwicklungen frühzeitig kommuniziert und Verträge sauber formuliert, schafft mehr Sicherheit – für beide Seiten. Denn Preissteigerungen können für Unternehmerinnen und Unternehmer existenzgefährdend sein und stellen für bestehende Verträge, die nicht ohne Weiteres einseitig adaptiert werden können, eine große Herausforderung dar.
Form des Vertragsabschlusses
Rechtlich gesehen, kann ein Vertrag grundsätzlich sogar formlos abgeschlossen werden. Es tritt jeweils durch die Definierung des Leistungsumfanges, des allenfalls geschuldeten Ergebnisses und des Preises bereits Bindungswirkung ein. Das ist unabhängig davon, in welcher Form der Vertrag geschlossen wird: mündlich, durch Handschlag, mittels eines formlosen E-Mails oder mit einem formellen Auftrag bzw. Vertrag, der beiderseits unterfertigt wird.
Bestehende Verträge können nicht ohne Weiteres einseitig adaptiert werden.
Bindungswirkung – Sphärentheorie
Sobald der Preis und der Leistungsumfang daher definiert wurden, ist es nicht so leicht möglich, den Vertrag anzupassen bzw. zu ergänzen. Mit der Änderung des Leistungsumfanges habe ich mich bereits in der Werbemonitor-Ausgabe im Juni 2021 (siehe Infokasten) auseinandergesetzt. Der wesentliche Unterschied ist aber jener, dass die Änderung des Leistungsumfanges meist der Sphäre der Kundin oder des Kunden bzw. der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zugeordnet werden kann. Das Risiko der Preiserhöhungen entspringt einer neutralen Sphäre – schließlich konnte keiner damit rechnen, dass es zu einer derartigen Inflation, sowie steigenden Energiepreisen aufgrund der geopolitischen Krisen kommt.
Einem Dienstleistungs- und Werkvertrag liegt das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) zugrunde. Im ABGB ist normiert, dass das Risiko für Ereignisse aus der „neutralen Sphäre“ grundsätzlich die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer – also das Kreativunternehmen – trägt. Zur „neutralen Sphäre“ zählen zudem unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, auf die keine der Vertragsparteien einen Einfluss hat. Dieser Lösungsansatz ist für das Kreativunternehmen etwas unbefriedigend.
Zwei Ansätze werden diskutiert
Bereits in der Vergangenheit, insbesondere während der Coronakrise und der damaligen Rohstoffknappheit in der Bauwirtschaft, haben sich in der Juristerei zwei Ansätze gezeigt:
1. Unmöglichkeit der Leistung?
Bisher war es so, dass es bei „rechtlicher Unmöglichkeit“ der Erfüllung des Vertrages zu einer automatischen Auflösung des Vertrages gekommen ist, also beiderseits keine Leistungsverpflichtung mehr besteht. In der Zwischenzeit wird aber nicht nur die „rechtliche Unmöglichkeit“, sondern auch die „wirtschaftliche Unmöglichkeit“ als Lösungsvariante diskutiert. Diesbezüglich ist es so, dass der gänzliche Entfall der Leistungsverpflichtungen oftmals nicht im Sinne des Kreativunternehmens bzw. der Kundin oder des Kunden ist.
2. Vertragsanpassung?
Ein diskutierter Ansatz ist jener, dass bei exorbitanten und nicht vorhersehbaren Preissteigerungen, die keine der beiden Parteien bei Vertragsabschluss kennen musste, die Geschäftsgrundlage wegfällt. Diesbezüglich muss jedoch eine „Doppellücke“ vorliegen, und dies ist mit der Bestimmung des ABGB hinsichtlich der Zurechnung der neutralen Sphäre grundsätzlich nicht ganz vereinbar.
Nichtsdestotrotz wird teilweise die Ansicht vertreten, dass bei einem „außerordentlichen Zufall“ einer Vertragparnerin oder einem Vertragspartner nicht die unvorhersehbaren und ruinösen Risiken zur Gänze aufoktroyiert werden dürfen, während die andere Vertragspartnerin oder der andere Vertragspartner voll am zufälligen „Gewinn“ antizipieren kann. Diesfalls wurde erörtert, dass bei höherer Gewalt ein „außerordentlicher Zufall“ vorliegt, der zu einer derart gravierenden Äquivalenzstörung führt, dass es zum Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt und es daher die Möglichkeit der Vertragsanpassung geben solle. Unvorhersehbare Ereignisse wie in der Vergangenheit die Coronakrise (insbesondere hinsichtlich Mietverträgen) konnten teilweise als schwere Äquivalenzstörung betrachtet werden, und hat die dazu führt, dass beide Parteien das Risiko „teilen“ müssten, wobei dies jeweils im Einzelfall genau zu überprüfen ist und anhand der OGH-Judikaturlinie jeweils im Detail zu prüfen ist.
Auf Nummer sicher gehen
Um sich nicht auf eine derartige Diskussion mit einer Kundin oder einem Kunden einlassen zu müssen und um auf Nummer sicher zu gehen, ist es daher am sinnvollsten, wenn bei einer deutlichen und unerwarteten Preissteigerung eine einvernehmliche Lösung mit der Kundin oder dem Kunden gefunden wird. Das heißt, dass der Kundin oder dem Kunden bereits aktiv faktisch eine Vertragsanpassung vorgeschlagen wird, wodurch ihm allenfalls die Möglichkeit eingeräumt wird, den Vertrag zu beenden oder die vorgeschlagene Anpassung des Honorars bzw. Werklohns – aufgrund der geänderten Umstände – zu akzeptieren.
Formaljuristisch heruntergebrochen darf jedoch angemerkt werden, dass grundsätzlich mit Zustandekommen des Vertrages Bindungswirkung vorliegt und die oben angeführten Aspekte zum Vertragswegfall bzw. der Vertragsanpassung im Hinblick auf den außerordentlichen Zufall jeweils im Einzelfall zu prüfen ist.












